Umzugskosten können in der Steuererklärung geltend gemacht werden und führen dann zu einer Steuerersparnis. Solche Umzugskosten entstehen wegen Wechsel des Arbeitsplatzes oder wenn die tägliche Fahrtzeit zur Arbeit um mindestens 1 Stunde verkürzt wird. Zu den zu berücksichtigenden Kosten gehören unter anderem die Kosten für die Leistungen der Umzugsspedition inklusive Tringelder, Fahrtkosten zur Fahrt an den neuen Wohnort, Kosten der Ummeldung, Verpflegungsmehraufwand, zeitlich begrenzte doppelte Mietzahlungen, Renovierungskosten für die zurückgegebene Wohnung und Maklergebühren sowie Kosten für umzugsbedingten Nachhilfeunterricht (Höchstbetrag 8.116,00 €) der Kinder. Soweit Kosten nicht durch Belege nachgewiesen werden können, sind die gesetzlich zulässigen Pauschbeträge (866,00 € + 590,00 € für jede weitere Person des Haushalts + 177,00 € wenn erstmalig eine Wohnung bezogen wird) anzusetzen. Beratung durch Steuerberater oder Auskunft des Finanzamts sollten in Anspruch genommen werden. Es gelten unterschiedliche Regeln, die von der Ursache des Umzuges wie folgt abhängen:
Die für den Privatumzug entstehenden Kosten sind steuerlich den haushaltsnahen Dienstleistungen gleichgestellt. 20 % von bis zu 20.000,00 €, also bis zu 4.000,00 € jährlich können von der Einkommenssteuerschuld abgezogen werden.
Es handelt sich um den Umzug zur erstmaligen Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder wegen des Wechsels des Arbeitgebers, dessen Arbeitsstelle unverhältnismäßig weit von der bisherigen Wohnung entfernt ist oder wegen Versetzung durch den Arbeitgeber, wenn die neue Arbeitsstelle unverhältnismäßig von der bisherigen Wohnung entfernt ist oder wenn der Umzug zur Verkürzung der Entfernung zur Arbeitsstelle um mindestens eine Stunde tägliche Hin- und Rückfahrtzeit führen soll.
In diesen Fällen können die Umzugskosten als Werbungskosten bei den Einnahmen aus unselbstständiger Arbeit berücksichtigt werden und führen zu einer Verminderung des steuerpflichtigen Einkommens.
Die Umzugskosten werden als außergewöhnliche Belastung wie beim Umzug aus beruflichen Gründen berücksichtigt.
Die Umzugserstattung an Bundesbeamte, Bundesrichter, Berufssoldaten, entsprechende Ruheständler oder Hinterbliebene richtet sich nach dem Gesetz über die Umzugskostenvergütung für die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten (Bundesumzugskostengesetz - BUKG). Umzugskostenvergütung erfolgt für Beförderungsauslagen, Reisekosten, Mietentschädigungen, Maklergebühren, Unterrichtskosten der Kinder und sonstige Beschaffungskosten der Wohnung. Es gibt Sonderbestimmungen für Auslandsumzüge. Die Vergütung ist in der Regel vor Durchführung des Umzuges zu beantragen und zuzusagen.
Der Vermieter der neuen Wohnung ist verpflichtet, eine Wohnungsgeberbescheinigung auszufüllen und zu erteilen, damit die Ummeldung unter Vorlage dieser Bescheinigung durch den Umziehenden innerhalb einer Woche erfolgen kann. Wenn die Bescheinigung innerhalb dieser Frist noch nicht vorgelegt werden kann, ist sie innerhalb von zwei Wochen nach Einzug in die neue Wohnung vorzulegen. Die Verpflichtung des Vermieters ergibt sich aus §19 Bundesmeldegesetz (BMG). Bei Einzug in die eigene Immobilie füllt der Umziehende die Bescheinigung „als Vermieter“ selbst aus. Bei dieser Gelegenheit soll auch noch auf die Notwendigkeit der Einrichtung eines Nachsendeauftrages bei der Post für 12 oder 24 Monate hingewiesen werden.